Deutsche Gesellschaft für Nachhaltigkeit an Hochschulen e.V. (DG HochN)
Satzungsneufassung vom 17. Juni 2025, Eintragung im Register am 21. April 2026
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Nachhaltigkeit an Hochschulen e.V.“. Er ist
unter der Nummer VR 8318 HB in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
2. Der Verein wurde am 14. April 2020 gegründet und hat seinen Sitz in Bremen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von
Wissenschaft und Forschung.
Die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltigkeit an Hochschulen e.V. fördert die Nachhaltige
Entwicklung im Hochschulsystem und in der Gesellschaft. Sie orientiert sich dabei an globalen
Zielsetzungen und diesbezüglichen nationalen bildungspolitischen Papieren und ist dem Whole-
Institution-Approach verpflichtet. Ziel ist es, dass Hochschulen Nachhaltigkeit und Bildung für
Nachhaltige Entwicklung im Sinne der Sustainable Development Goals sowie unter Berücksichtigung
planetarer Grenzen sichtbar und wirksam in Forschung, Lehre, Betrieb, Governance und Transfer
integrieren. Studierende sollen in ihren Studiengängen Zugang zu einem erkennbaren Anteil an
Bildung für Nachhaltige Entwicklung erhalten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Durchführung von Fort- und Weiterbildung für Hochschulmitglieder in Themen der Nachhaltigkeit
b) Förderung der Aktivitäten und Vernetzung von in Themen der Nachhaltigkeit engagierten
Hochschulmitgliedern
c) Entwicklung und Verbreitung neuartiger Lehr-Lern-Konzepte für Bildung für Nachhaltige
Entwicklung sowohl hochschulintern als auch hochschulübergreifend
d) Vertretung des bildungspolitischen Anliegens für mehr (B)NE im deutschen Hochschulsystem bei
wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsträger:innen
e) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, um den bildungspolitischen Auftrag zu verbreiten
f) Förderung insbesondere hochschulübergreifender Projekte zur stärkeren Verankerung von
Nachhaltiger Entwicklung in Lehre, Forschung, Betrieb und Governance.
g) Förderung innovativer Moderationsmethoden zur Transformation von Hochschulen
h) Unterstützung von Forschung und Projekten, die eine Transformation in Hochschulen und in der
Gesellschaft analysieren und mitgestalten.
i) Unterstützung der Entwicklung und Durchführung eines Auditierungs- und Zertifizierungsprozesses
für Nachhaltigkeit in Hochschulen.
j) Förderung des wechselseitigen Transfers zwischen Hochschulen und Gesellschaft zu Themen der
Nachhaltigkeit
§3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder o.ä. dürfen den organisatorisch notwendigen Rahmen
und die übliche Höhe nicht überschreiten.
5. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer
pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Der
Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des
§ 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 4 Mitglieder und Stimmrecht
1. Es gibt ordentliche, fördernde, affiliierte und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede natürliche
volljährige Person und jede Institution werden. Erwerbswirtschaftliche Einrichtungen, die keine
Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sind, können nur als fördernde Mitglieder beitreten.
2. Ordentliches Mitglied kann jede Person und Institution werden, die die Interessen des Vereins
unterstützt. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag gemäß Beitragsordnung. Jedes ordentliche
Mitglied hat ein Stimmrecht.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen und Institutionen jeder Art werden, die die DG
HochN e.V. und ihren Vereinszweck mit Wissen und finanziellen Ressourcen unterstützen.
Fördermitglieder zahlen einen Beitrag gemäß Beitragsordnung. Sie haben kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen und Institutionen werden, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben oder die für die Verbreitung von Nachhaltigkeit an
Hochschulen bedeutend sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung dazu ernannt.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Jedes Ehrenmitglied hat ein Stimmrecht.
5. Affiliierte Mitglieder sind Angehörige von Mitgliedsinstitutionen, die durch namentlichen Antrag
Mitglied geworden und über eine E-Mail-Adresse ihrer Institution erreichbar sind. Affiliierte
Mitglieder zahlen keinen Beitrag und haben kein eigenes Stimmrecht
§5 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft:
Für die Aufnahme als Mitglied ist ein Antrag an den Verein zu richten; bei institutionellen Mitgliedern
ist die Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person erforderlich. Der Vorstand entscheidet über
den Antrag. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen einer automatisierten
Verarbeitung die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und
Telefonnummer) sowie vereinsbezogene Daten. Sofern das Mitglied eine Institution ist, werden die
Daten der vertretungsberechtigten Organe verarbeitet. Die Mitglieder sindj verpflichtet, dem Verein
unverzüglich Änderungen ihrer Daten mitzuteilen.
2. Beendigung der Mitgliedschaft:
a) Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt oder durch Tod des Mitglieds bzw. durch
Auflösung bei institutionellen Mitgliedern oder Streichung von der Mitgliederliste gemäß e).
b) Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss in Textform
erfolgen und wird in Textform bestätigt. Für die Kündigung einer Institution bedarf es zusätzlich der
Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit
seinen Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist oder dem Verein Schaden zufügt oder
den Vereinsbetrieb stört. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich mündlich oder in Textform zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem betroffenen
Mitglied in Textform mit Begründung mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann Widerspruch gegen
den Ausschluss einlegen. Der Widerspruch ist in Textform mit einer Frist von 1 Monat ab dem
Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses einzureichen. Bei Widerspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Wird die Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht
mehr angegriffen werden. Sofern es zum Ausschluss von Mitgliedern kommt, informiert der Vorstand
darüber in der nächsten Mitgliederversammlung.
d) Die Mitgliedschaft eines affiliierten Mitglieds endet mit den in a) genannten Gründen. Sie endet
auch mit dem Austritt der Person aus der Institution oder mit dem Austritt der Institution aus dem
Verein; zur Feststellung reicht es aus, dass ein affiliiertes Mitglied über die E-Mail-Adresse der
Institution nicht mehr erreichbar ist.
e) Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist.
§6 Mitgliedsbeiträge
1. Es wird von jedem ordentlichen und von jedem fördernden Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben.
2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge ist in einer separaten Beitragsordnung festgelegt, die von der
Mitgliederversammlung geändert werden kann.
3. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Vorstände, die als Person ordentliches Mitglied sind, sind für die Zeit ihrer Vorstandstätigkeit von
der Beitragszahlung befreit. Dies gilt jeweils für das ganze Kalenderjahr.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Geschäftsführung und die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus einer vorsitzenden Person, bis zu drei
stellvertretenden vorsitzenden Personen und einer:m Schatzmeister:in. Angestrebt wird eine
geschlechtergerechte und heterogene Besetzung der Ämter.
2. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Ab einem Geschäftswert von 10.000
Euro wird der Verein durch wenigsten zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann im
Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für
eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob
fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.
3. Bei Geschäftsvorfällen mit einem Geschäftswert von über 250.000 Euro ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Vorstandsmitglieder können durch eine schriftliche Willenserklärung vorzeitig von ihrem Amt
unter Angaben von Gründen zurücktreten. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bestellen. Ist
der Vorstand durch mehrere Rücktritte nicht mehr handlungsfähig, bleiben die beiden letzten
Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Tritt der gesamte Vorstand zurück,
bleiben Vorsitzende:r und Schatzmeister:in im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Initiierung von Maßnahmen und Projekten zur Erreichung der Vereinsziele
b) Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Erstellung einer Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Aufstellen eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
e) Beschlussvorbereitung für die Aufnahme neuer Mitglieder
f) Auswahl und Einstellung von Personen für besondere Aufgaben
§10 Wahl des Vorstandes
1. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass
die Wahl in Form einer Blockwahl durchgeführt wird. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt eines Vorstandmitglieds.
2. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt,
bis ihre Nachfolger:innen gewählt sind. Bei Bedarf kann für einen ausgeschiedenen Vorstand für die
restliche Amtsdauer ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin gewählt werden.
3. Eine Wiederwahl als Vorstand ist möglich.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Vorstandsitzungen sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung
einzuberufen, eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Vorstandssitzungen können auch online abgehalten werden. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
oder der Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn mindestens drei
Viertel der Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Die schriftliche Beschlussfassung kann per Briefpost oder E-Mail erfolgen.
§12 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine
Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Institutionen senden jeweils eine
Stellvertretung zur Mitgliederversammlung. Nehmen mehrere Stellvertreter:innen einer
Mitgliedsinstitution teil, muss durch die Institution spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung
bestimmt werden, wer das Stimmrecht ausübt; ist zu diesem Zeitpunkt das Stimmrecht nicht
bestimmt, entfällt es für die gesamte Mitgliederversammlung.
2. Fördernde Mitglieder können der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht beiwohnen.
3. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit
einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Tag. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen können per E-Mail versandt
werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied
bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gesandt wurde.
Mitgliederversammlungen können auch online oder hybrid durchgeführt werden. Der Vorstand
entscheidet über die Art der Durchführung. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung
einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im
Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind, die nicht zugleich im Vorstand sind.
5. Die Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Tagesordnung stellen; diese werden den anderen Mitgliedern spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Später eingehende Anträge können nur mehr
berücksichtigt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes
kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
6. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle
Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung von Beiträgen
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine 2/3-
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
f) Beschlussfassung über Aufnahme- und Ausschließungsanträge
g) Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn
alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens drei Mitglieder
ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit
gefasst wurde.
7. Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung der Vereinszwecke rechtlich selbstständige
Tochtergesellschaften gründen oder sich an sonstigen Rechtsträgern beteiligen, die den
Vereinszweck fördern. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es die
Interessen des Vereins fordern, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit
Begründung beantragt.
§14 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung wird vom Vorstand benannt und besteht aus einer oder mehreren natürlichen
Personen. Diese führen unter Leitung des Vorstands die laufenden Geschäfte und das Büro des
Vereins und bereitet die Vorstandsentscheidungen vor. Der Vorstand kann in einer
Geschäftsführungsordnung die Tätigkeiten und Entscheidungsbefugnisse regeln. Die
Geschäftsführung kann auch als besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellt werden.
§15 Dokumentation von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in Textform niederzulegen und in geeigneter
Form zu sichern.
Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in Protokollen schriftlich niederzulegen
und von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen. Das Protokoll soll den
Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
Einwendungen gegen das Protokoll oder die Beschlussfassung sind nur innerhalb von einem Monat
nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzumelden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt
und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vorsitzende und eine
stellvertretende vorsitzende Person gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Universität Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§17 Prüfstelle
Die Prüfstelle besteht aus zwei Kassenprüfer:innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie
werden mit dem Vorstand für drei Jahre gewählt. Sie überwachen die Vermögensverwaltung des
Vereins und die Buchführung. Die Prüfstelle überprüft mindestens einmal im Jahr die Kassenführung
des Vereins. Sie kann auch unangemeldet Kontrollen durchführen. Die Prüfstelle berichtet bei der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und nimmt zur Frage der Entlastung des
Gesamtvorstandes Stellung.
§18 Schlussbestimmungen
Die vorsitzende Person gemeinsam mit einer stellvertretenden vorsitzenden Person sind berechtigt,
redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des
Registergerichtes bezüglich der Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes bezüglich der
Steuerbegünstigung erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen
zu informieren.